Leasing Vertragbedingungen

§ 1 Überlassung des Leasinggegenstandes und Kostentragung

(1) Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer den Lithium-Ionen Kobalt Akku zur privaten Nutzung. Die Überlassung des Lithium-Ionen Kobalt Akku erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Leasingnehmers.

(2) Die Kosten der Überlassung des Lithium-Ionen Kobalt Akku bestehen in der monatlichen Leasingrate. Erfolgt die Übernahme nicht zum Monatsbeginn, ist für diese Zeit je Tag 1/30 der monatlichen Leasingrate zu zahlen. Die Leasingrate wird vom Leasingnehmer getragen.

(3) Das Eigentum am Leasinggegenstand bleibt beim Leasinggeber.

(4) Der Leasinggeber ist nur verpflichtet, den Leasinggegenstand dem Leasing- nehmer zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser dem Leasinggeber das richtig ausgefüllte und unterzeichnete Übernahmeformular bei der Übergabe des Leasinggegenstandes übergibt oder zusendet. Änderungen des Vertrags werden schriftlich vereinbart.

§ 2 Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Die Rückgabe des/der Akkus erfolgt, sofern nicht die Kaufoption gewählt wird,

  • durch Übergabe am Geschäftssitz der Utopia Velo GbR,
  • oder per Zusendung an die Adresse der Utopia Velo GbR.

(2) Der Leasingvertrag wird für die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen.

§ 3 Nutzung, Wartung und Diebstahlsicherung

(1) Der Leasingnehmer ist zum sorgfältigen und bestimmungsmäßigen Umgang mit dem Leasinggegenstand verpflichtet.

Für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit sowie eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Pflege des Leasinggegenstandes hat der Leasingnehmer Sorge zu tragen. Die Durchführung einer jährlichen Inspektion des Pedelecs ist vom Leasingnehmer zwingend vornehmen zu lassen und dem Leasinggeber auf Verlangen zu bescheinigen.

Der Leasingnehmer wird den Leasinggegenstand in zumutbarem Umfang gegen Entwendung und Beschädigung sichern.

(2) Änderungen und Einbauten, die der Leasingnehmer nach Übergabe des Akkus vornehmen will, sowie das Öffnen des Akkus sind untersagt.

(3) Der Leasingnehmer darf nur Zubehör (Taschen), das ausschließlich der Privatnutzung dient, am Gepäckträger einsetzen, sofern dessen Nutzung zugelassen ist. Der Leasingnehmer ist für die fachgerechte Montage verantwortlich.

§ 4 Widerrufsrecht

(1) Der Leasingnehmer kann den Vertrag binnen sieben Tagen schriftlich widerrufen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages erhalten hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der Leasingnehmer die Widerrufserklärung am siebten Tag per E-Mail oder per Post an Utopia Velo sendet.

§ 5 Übergabe

(1) Die Übergabe des Leasinggegenstandes erfolgt

  • durch Übergabe am Geschäftssitz der Utopia Velo GbR
  • oder durch Zusendung an den Leasingnehmer
  • oder durch den Utopia Velo Fachhändler.

Der Empfang des Leasinggegenstandes und der dazugehörigen Schlüssel und Unterlagen wird vom Leasingnehmer schriftlich bestätigt.

Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die Vollständigkeit bei Übergabe des Leasinggegenstandes zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Leasinggeber oder dem Utopia Velo Fachhändler mitzuteilen.

§ 6 Pflege, Wartung und verschleißbedingte Reparatur

(1) Die regelmäßige Pflege (z.B. Reinigung oder Laden des Akkus) sind nicht Bestandteil des Leasingvertrages und müssen von dem Leasingnehmer selbst getragen werden.

(2) Über die Inspektion hinaus (vgl. § 3), die jährlich durchzuführen ist, wird dem Leasingnehmer eine regelmäßige Wartung des Leasinggegenstandes bei einem der Utopia Velo Fachhändler empfohlen.
Werden bei der Wartung Mängel oder Beschädigungen entdeckt, erfolgt eine Beseitigung nach Rücksprache mit dem Leasinggeber. Dies gilt nicht, wenn der Leasingnehmer die Mängel, Verschleiß oder einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.

§ 7 Versicherungen

Der Leasingnehmer bestätigt, eine Fahrradversicherung abgeschlossen zu haben oder aber er verpflichtet sich, diese abzuschliessen. Er zediert hiermit alle, den Akku betreffenden Ansprüche gegen die Versicherung an den Leasinggeber und ist verpflichtet, die Versicherung während der ganzen Vertragsdauer aufrecht zu erhalten.

§ 8 Unfälle und Schäden

(1) Bei Unfallschäden ist der Leasingnehmer verpflichtet – ohne Rücksicht auf die sich zunächst ergebende Schuldbeurteilung und eventueller strafrechtlicher Konsequenzen – die Polizei zur Protokollierung des Schadenfalles durch strafbare Handlungen hinzuzuziehen. Abtretungserklärungen an Werkstätten sowie Schuldanerkenntnisse dürfen auf keinen Fall abgegeben werden.

(2) Nach einem Unfall sowie bei sonstigen entstandenen Schäden am Leasinggegenstand wird der Leasingnehmer den Leasinggeber informieren und eine Schadenmeldung gegenüber der Versicherung erstellen.

(3) Im Fall einer Entwendung, Beschädigung oder eines Verlustes (Totalschaden) des Leasinggegenstandes wird der Leasingnehmer eine Schadenmeldung gegenüber der Versicherung erstellen. Zudem ist dies unverzüglich an den Leasinggeber mitzuteilen und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

§ 9 Haftung

(1) Der Leasingnehmer haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an dem Leasinggegenstand. In dem in §§ 6 und 7 beschriebenen Umfang werden diese Schadensfälle aber zugunsten des Leasingnehmers durch die durch den Leasingnehmer abgeschlossene Versicherung reguliert.

(2) Mängel und Schäden an dem Leasinggegenstand meldet der Leasingnehmer unmittelbar dem Leasinggeber. Eine Haftung des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmers aus der Überlassung des Leasinggegenstands besteht nicht.

§ 10 Rückgabe oder Kauf des Leasinggegenstandes

(1) Der Leasinggegenstand ist nach Beendigung des Leasingvertrages in einem, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren Zustand dem Leasinggeber zurückzugeben.

(2) Über den Zustand des Leasinggegenstandes erstellt der Leasingnehmer bei Rückgabe ein Protokoll, in dem alle eventuell am Leasinggegenstand festzustellenden technischen und optischen Schäden aufgezeichnet sind. Das Protokoll ist von dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer zu unterzeichnen.

(3) Befindet sich der Leasinggegenstand zum Vertragsende in einem Zustand, der nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch während der Leasingdauer entspricht, gehen die erforderlichen Instandsetzungskosten zu Lasten des Leasingnehmers.

(4) Bei der Rückgabe müssen sämtliche Unterlagen und Schlüssel übergeben werden. Fehlende Schlüssel werden dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt.

(5) Sofern der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Ablauf des Leasingvertrages zum Restwert kaufen möchte, kann er dies spätestens einen Monat vor Ablauf des Leasingvertrages gegenüber dem Leasinggeber anzeigen. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand dann überlassen.

§ 11 Garantie und Gewährleistung

Jegliche Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln des Leasinggegenstandes sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich hierfür erhält der Leasingnehmer sämtliche dem Leasinggeber nach den Leasingbedingungen zustehenden Gewährleistungsansprüche der Utopia Velo GbR. Garantieansprüche gegen den Hersteller des Leasinggegenstandes werden direkt über die Utopia Velo GbR abgewickelt.

§ 12 Weitergabe persönlicher Daten

Name und Anschrift des Leasingnehmers werden der Utopia Velo GbR oder dem Utopia Velo Fachhändler zum Zwecke der Vertragsdurchführung und – abwicklung mitgeteilt. Sonstige Dritte erhalten persönliche Daten des Leasingnehmers ebenfalls nur, soweit dies zur Ausführung dieses Vertrages erforderlich ist.

Es wird empfohlen, dass der Leasingnehmer seine E-Mail-Adresse auch für sonstige Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stellt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  • Mündliche Absprachen sind nicht getroffen.
  • Änderungen des Nutzungsvertrages bedürfen der Schriftform.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Leasinggebers.

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Die Gültigkeit der Allgemeinen Leasingbestimmungen bleibt in jedem Fall erhalten.

§ 14 Bestätigung

(1) Der Leasingnehmer bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.

(2) Der Leasingnehmer erklärt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein.